741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 32 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Anschlusskosten
Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
Art. 32 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Anschlusskosten
1. Die Kosten für den Anschluss an das Elektrizitätsverteilnetz sind grundsätzlich von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher zu tragen.
2. Für die Anschlusskosten der Elektrizitätserzeugerinnen oder Elektrizitätserzeuger gilt die Regelung der Energiegesetzgebung des Bundes.