741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 31 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes
Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
Art. 31 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger aus einem andern Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
2. Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in diesem Umfang dahin.