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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 30 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Anschlusspflicht im Netzgebiet

Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
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Art. 30 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Anschlusspflicht im Netzgebiet

1. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet an das Elektrizitätsverteilnetz anzuschliessen

a) alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher innerhalb der Bauzone,

b) alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone,

c) alle zonenkonformen und standortgebundenen Gebäude und Anlagen ausserhalb der Bauzone,

d) alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen Elektrizitätsanschluss benötigen, und

e) alle Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlossen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.

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