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Art. 3 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 3 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für die Energieversorgung auf dem Kantonsgebiet, unabhängig davon, ob die Energie innerhalb oder ausserhalb des Kantons genutzt wird. Es gilt zudem für die Energienutzung in Gebäuden und Anlagen auf dem Kantonsgebiet.

2. Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

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