741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 29 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Änderung der Verhältnisse
Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
Art. 29 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Änderung der Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse, passt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Netzgebiete, die Zuteilungsverfügung und die Leistungsaufträge an.