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Art. 29 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Änderung der Verhältnisse

Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
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Art. 29 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Änderung der Verhältnisse

1. Ändern sich die Verhältnisse, passt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Netzgebiete, die Zuteilungsverfügung und die Leistungsaufträge an.

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