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Art. 28 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Leistungsaufträge nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG

Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
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Art. 28 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Leistungsaufträge nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen

a) zur Stärkung der Grundversorgung,

b) **\*** zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzgebiet, insbesondere für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen, oder

c) zur Steigerung der Energieeffizienz.

2. Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen sind Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Netzbetreibern zu vermeiden.

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