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Art. 27 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Bezeichnung und Zuteilung von neuen Netzgebieten

Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
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Art. 27 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Bezeichnung und Zuteilung von neuen Netzgebieten

1. Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, werden die Netzgebiete dann bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesondere die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum-, Erschliessungs- und Energieplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die Netzgebiete je für die Netzebenen 3, 5 und 7.

3. Sie teilt durch Verfügung ein neues Netzgebiet dem Netzbetreiber zu, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.

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