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Art. 26 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Anwendbares Recht

Leitungsgebundene Energie - Versorgung mit Elektrizität
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Art. 26 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Anwendbares Recht

1. Für Elektrizitätsverteilnetze, die mit 50 Hertz Wechselstrom betrieben werden, gilt das StromVG. Ergänzend sind die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten.

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