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Art. 25 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gemeindeverträge

Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
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Art. 25 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Gemeindeverträge

1. Die Gemeinden können mit den Energieversorgungsunternehmen Abgaben und Leistungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und für weitere Inkonvenienzen vertraglich vereinbaren.

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