741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 25 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gemeindeverträge
Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
Art. 25 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Gemeindeverträge
1. Die Gemeinden können mit den Energieversorgungsunternehmen Abgaben und Leistungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und für weitere Inkonvenienzen vertraglich vereinbaren.