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Art. 24 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 5. Entschädigung

Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
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Art. 24 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 5. Entschädigung

1. Die Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Entschädigungsansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer richten sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 3. Oktober 1965[8] und nach der Baugesetzgebung.

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