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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 23 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 4. Wirkung

Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
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Art. 23 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 4. Wirkung

Mit der Genehmigung der Überbauungsordnung ist das Energieverteilnetz in seinem Bestand geschützt.

Auf den betroffenen Grundstücken dürfen grundsätzlich keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt des Energieverteilnetzes verunmöglichen, erheblich erschweren oder seinen Bestand gefährden.

Die genehmigte Linienführung der Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden.

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