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Art. 22 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 3. Kantonale Überbauungsordnung

Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
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Art. 22 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 3. Kantonale Überbauungsordnung

1. Lehnt die Gemeinde den Beschluss der Überbauungsordnung ab oder können sich mehrere betroffene Gemeinden nicht einigen, erlässt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine kantonale Überbauungsordnung, sofern dies zur Erfüllung eines Versorgungsauftrags oder zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen erforderlich ist.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

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