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Art. 21 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 2. Zuständigkeit und Verfahren

Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
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Art. 21 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 2. Zuständigkeit und Verfahren

1. Ist die Erschliessung mit Energie nicht bereits durch eine Überbauungsordnung der Gemeinde geregelt und ist die Gemeinde nicht bereit, dafür eine Überbauungsordnung auszuarbeiten, kann das Energieversorgungsunternehmen die Überbauungsordnung erarbeiten.

2. Die Gemeinde ist für den Beschluss der Überbauungsordnung zuständig, die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für deren Genehmigung.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

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