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Art. 20 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Öffentlich-rechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte 1. Anwendbares Recht

Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
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Art. 20 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Öffentlich-rechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte 1. Anwendbares Recht

1. Die Sicherung der Durchleitungsrechte für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, erfolgt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

2. Falls für das übrige Energieverteilnetz eine privatrechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte nicht möglich ist, können diese mit einer Überbauungsordnung öffentlich-rechtlich gesichert werden.

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