Art. 2 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Ziele
Art. 2 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Ziele
1. Das Gesetz strebt im Dienste der Nachhaltigen Entwicklung eine wirtschaftliche, sichere, ausreichende, umwelt- und klimaschonende Energieversorgung und -nutzung an.
2. Insbesondere dient es den Zielen,
a eine preiswerte und sichere Energieversorgung für die Bevölkerung und die Wirtschaft sicherzustellen,
b das Energiesparen und die zweckmässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern,
c die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern,
d die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern zu mindern,
e den Klimaschutz zu verbessern.
3. Es bezweckt
a den gesamtkantonalen Wärmebedarf in Gebäuden bis 2035 um mindestens 20 Prozent zu senken,
b den gesamtkantonalen Wärme- und Strombedarf möglichst mit CO2-neutralen, erneuerbaren Energien zu decken.