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Art. 19 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Bewilligung der Leitungen

Leitungsgebundene Energie - Allgemeines
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Art. 19 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Bewilligung der Leitungen

1. Das Bewilligungsverfahren für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.

2. Die Bewilligungspflicht und das Bewilligungsverfahren für die übrigen Leitungen richten sich nach der Bau- und der Strassengesetzgebung.

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