Art. 18 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Planungsgrundsätze
Art. 18 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Planungsgrundsätze
1. Planung, Bau, Unterhalt und Finanzierung des Energieverteilnetzes sind Sache der zuständigen Energieversorgungsunternehmen.
2. Diese berücksichtigen bei der Planung die Planungsgrundsätze des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG). Insbesondere stimmen sie die Planung auf die Raum- und die Erschliessungsplanung der Gemeinden ab, nehmen Rücksicht auf die Landschaft, das Ortsbild und, soweit möglich, auch auf die bestehende Grundstücksparzellierung.
3. Soweit möglich und verhältnismässig, sind neue Leitungen in den Boden zu verlegen. Bei Leitungen, die in Strassen verlegt werden sollen oder bereits in solchen verlegt sind, stimmen die Energieversorgungsunternehmen ihre Arbeiten an den Leitungen mit den von den Strasseneigentümerinnen und -eigentümern vorgesehenen Arbeiten an den Strassen ab.