741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 17 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 5. Baurechtliche Gestaltungsvorschriften
Energieplanung - Kommunale und regionale Energieplanung
Art. 17 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 5. Baurechtliche Gestaltungsvorschriften
Die Gemeinden achten beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern.