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Art. 17 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 5. Baurechtliche Gestaltungsvorschriften

Energieplanung - Kommunale und regionale Energieplanung
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Art. 17 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 5. Baurechtliche Gestaltungsvorschriften

Die Gemeinden achten beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern.

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