741.1
KENGLCENLCE
CH-BE
Art. 15 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 3. Vorschriften zu gemeinsamen Heizwerken und Heizkraftwerken
Energieplanung - Kommunale und regionale Energieplanung
Art. 15 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 3. Vorschriften zu gemeinsamen Heizwerken und Heizkraftwerken
1. Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen für Gesamtüberbauungen und Neubaugebiete vorschreiben, dass ein gemeinsames Heizwerk oder Heizkraftwerk erstellt wird.
2. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer planen, erstellen, betreiben und finanzieren diese Anlagen gemeinsam oder übertragen die Planung, Erstellung oder den Betrieb der Anlagen vertraglich an Dritte.
3. Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Kostentragung nicht einigen, verfügt die Gemeinde die Kostenteilung nach Massgabe des Interesses der Beteiligten.