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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 14 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - 2. Nutzungsbonus

Energieplanung - Kommunale und regionale Energieplanung
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Art. 14 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · 2. Nutzungsbonus

1. Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen einen Nutzungsbonus vorsehen, indem das vorgegebene Mass der baulichen Nutzung um bis zu zehn Prozent erhöht wird, wenn

a) Gebäude gegenüber dem Minimalstandard der Energienutzung wesentlich erhöhte Anforderungen erfüllen und

b) die Massstäblichkeit der Bebauung und die Qualität der Aussenräume dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Der Nutzungsbonus nach Absatz 1 ist nicht auf ein anderes Grundstück übertragbar und gilt, wenn mehrere Gebäude auf dem gleichen Grundstück erstellt werden, nur für die Gebäude, die die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

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