Art. 13 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Kommunale Nutzungspläne 1. Vorschriften zur Energienutzung
Art. 13 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Kommunale Nutzungspläne 1. Vorschriften zur Energienutzung
1. Die Gemeinden können für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile davon in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen die Verpflichtung einführen,
a bei Gebäuden, die neu erstellt werden oder deren Heizungen oder zentrale Anlagen zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ersetzt werden, einen bestimmten, erneuerbaren Energieträger einzusetzen oder das Gebäude an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz anzuschliessen,
b bei Gebäuden, die neu erstellt oder erweitert werden, die gewichtete Gesamtenergieeffizienz weiter zu begrenzen.
2. Wo die Gemeinde eine Anschlusspflicht an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz vorsieht, ist das zuständige Energieversorgungsunternehmen nach Massgabe der verfügbaren Energiemenge verpflichtet, den Haushalten und Betrieben des Gebiets die benötigte Fernwärme oder Fernkälte zu liefern.
3. Die Gemeinden können für Gesamtüberbauungen eine gemeinsame gewichtete Gesamtenergieeffizienz vorschreiben.
4. Sie bestimmen die gewichtete Gesamtenergieeffizienz so, dass im Ergebnis die Anforderungen von Artikel 42 eingehalten werden.
5. Der Kanton stellt den Gemeinden für die Vorschriften gemäss Absatz 1 und 3 Musterregelungen zur Verfügung.
6. Der Regierungsrat kann für die weitere Begrenzung der Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b eine Bandbreite vorsehen.