741.1
KENGLCENLCE
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Art. 10 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Kommunale und regionale Richtpläne Energie 1. Kommunaler Richtplan Energie
Energieplanung - Kommunale und regionale Energieplanung
Art. 10 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Kommunale und regionale Richtpläne Energie 1. Kommunaler Richtplan Energie
1. Der kommunale Richtplan Energie stimmt die angestrebte räumliche Entwicklung und die Energieversorgung aufeinander ab und zeigt auf, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln die Ziele erreicht werden sollen.
2. Der Regierungsrat bezeichnet im kantonalen Richtplan die grösseren Gemeinden, die einen kommunalen Richtplan Energie zu erlassen haben. Den übrigen Gemeinden ist der Erlass eines kommunalen Richtplans Energie freigestellt.
3. Benachbarte Gemeinden stimmen ihre kommunalen Richtpläne Energie aufeinander ab.