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741.1 KENGLCENLCE CH-BE

Art. 1 Kantonales Energiegesetz (KEnG) - Gegenstand

Allgemeines
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Art. 1 Kantonales Energiegesetz (KEnG) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) die kantonale, regionale und kommunale Energieplanung,

b) die Versorgung mit leitungsgebundener Energie,

c) den Vollzug des StromVG,

d) den Vollzug des EnG, insbesondere die Anforderungen an die Energienutzung in Gebäuden,

e) die Förderungsmassnahmen.

2. Die Treibstoffversorgung sowie der Energieverbrauch von Fahrzeugen und Geräten bilden nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Gegenstand Art. T1-1 Kantonales Energiegesetz (KEnG) →

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