732.123.44
CH-BE
Art. 8 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) - Verwirkung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) · Verwirkung
Die Gemeinde verwirkt ihren Beitragsanspruch, wenn sie ihn nicht innert zwei Jahren seit Vollendung des Werkes oder der Werketappe durch Auflage des Beitragsplans (Art. 27) geltend macht.
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Gegenstände
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