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Art. 7 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) - Beitragsschuldner

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) · Beitragsschuldner

1. Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Beitragsverfügung Eigentümer des belasteten Grundstücks ist, bei Baurechtsverhältnissen der Baurechtsinhaber.

2. Die Beitragspflicht geht von Gesetzes wegen auf die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers über, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist. Die Gemeinde kann die Anmerkung verlangen.

3. Nachträgliche Beiträge sind vom Grundeigentümer im Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Beitragspflicht geschuldet oder von seinem Rechtsnachfolger gemäss Absatz 2.

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