732.123.44
CH-BE
Art. 5 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) - 3 Entstehung 3.1 Ursprüngliche Beitragspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) · 3 Entstehung 3.1 Ursprüngliche Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht entsteht, sobald das öffentliche Werk vollendet ist.
2. Ein Werk gilt als vollendet, wenn es im wesentlichen erstellt (bei Strassen Einbau des Deckbelages oder der Verschleissschicht) und zur Benützung freigegeben ist.
3. Wird ein Werk in Etappen erstellt, so entsteht der Beitragsanspruch für jede Etappe mit ihrer Vollendung. Als Etappe gilt jeder Werkteil, für den ein besonderer Kreditbeschluss gefasst wird. Die Gemeinde kann den Beitrag gesamthaft für das ganze Werk erheben, wenn die Kreditbeschlüsse das vorsehen.
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Gegenstände
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