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Art. 4 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) - 2 Umfang und Bemessung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) · 2 Umfang und Bemessung

1. Der Umfang der Beitragspflicht wird im Rahmen der gesetzlichen Ordnung durch die Bedeutung des Sondervorteils und das Erfordernis der rechtsgleichen Belastung der Beitragspflichtigen bestimmt.

2. Die Grundeigentümerbeiträge werden in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bemessen.

3. Im einzelnen richtet sich die Beitragsbemessung nach den Bestimmungen dieses Dekrets, der Gemeindereglemente und der Reglemente der Träger öffentlicher Werke.

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