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Art. 32 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) - Befreiung von der Beitragspflicht

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Art. 32 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) · Befreiung von der Beitragspflicht

1. Gemeinnützige oder wohltätige sowie Kulturzwecken dienende Anstalten und Stiftungen können vom Gemeinderat ganz oder teilweise von der Beitragsleistung befreit werden. Den dadurch entstehenden Ausfall trägt die Gemeinde.

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