Art. 3 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) - Beitragspflicht 1 Fälle und Voraussetzungen
Art. 3 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) · Beitragspflicht 1 Fälle und Voraussetzungen
1. Grundeigentümerbeiträge werden erhoben
a gemäss Baugesetz[5] an die Strassenbaukosten der Gemeinden,
b gemäss allfälligen Gemeindereglementen
aa zur Vorfinanzierung von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
bb an weitere öffentliche Werke oder Massnahmen (Art. 141 BauG).
2. Beiträge sind nur an Werke geschuldet, die dem Grundeigentümer einen besonderen Vorteil bringen.
3. Ein besonderer Vorteil ist namentlich gegeben, wenn
a ein Grundstück mit dem Werk an das öffentliche Erschliessungsnetz angeschlossen oder seine noch erforderliche private Erschliessung erleichtert wird;
b die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks durch den Ausbau der Erschliessung verbessert werden;
c durch Strassenbaumassnahmen (Verbreiterung der Fahrbahn, verkehrsgerechtere Strassenführung, Anlage von Abstellplätzen, Gehwegen, Über- oder Unterführungen usw.) der Zugang zu einer Liegenschaft erleichtert oder die Verkehrslage von Grundstücken mit Geschäfts- oder Publikumsverkehr (Ladengeschäfte, Gastwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe, Unterhaltungsstätten und dgl.) verbessert wird;
d für Betriebe mit Güterverkehr der Zu- und Wegtransport von Gütern ermöglicht oder erleichtert wird;
e die einem Grundstück dienende Erschliessung sonstwie wesentlich verbessert wird.
4. Der Beitrag darf den besonderen Vorteil, der dem Grundstück durch das Werk erwächst, nicht übersteigen. Nachteile, die dem Grundstück durch das Werk entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen. Es gilt die Vermutung, dass ein nach den Bestimmungen dieses Dekrets ermittelter Beitrag vorteilsgerecht ist.