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CH-BE
Art. 2 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer an Erschliessungsanlagen und an weitere öffentliche Werke und Massnahmen (Grundeigentümerbeitragsdekret/GBD) · Begriffe
Erschliessungsanlagen, öffentliche Werke und Massnahmen sind im Dekret mit dem Begriff «Werke» zusammengefasst.
Unter «Grundeigentümer» sind auch die Baurechtsinhaber verstanden.
Den Gemeinden sind andere öffentlich-rechtliche und private Träger von Werken im Sinne dieses Dekretes gleichgestellt.
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