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732.111.1 SVORRS CH-BE

Art. 9 Strassenverordnung (SV) - Verkehrsmanagement

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Strassenverordnung (SV) · Verkehrsmanagement

Bei der Ausgestaltung des Verkehrsmanagements auf Kantonsstrassen werden die Standortgemeinden und Planungsregionen oder Regionalkonferenzen einbezogen.

Die Unterstellung von Gemeindestrassen, von Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie von Zugängen und Zufahrten unter kantonales Verkehrsmanagement bedarf der Zustimmung der Standortgemeinden und der Planungsregionen oder Regionalkonferenzen. Von der Zustimmung darf nur abgesehen werden, wenn ohne die Unterstellung übergeordnete Aufgaben, insbesondere das Funktionieren des übergeordneten Strassennetzes, vereitelt würden.

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