732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 8 Strassenverordnung (SV) - Partnerschaftliche Koordination von Bauarbeiten an Kantonsstrassen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Strassenverordnung (SV) · Partnerschaftliche Koordination von Bauarbeiten an Kantonsstrassen
1. Plant der Kanton Bauarbeiten an einer Kantonsstrasse, so informiert er die Standortgemeinde rechtzeitig darüber und sorgt für eine optimale Koordination mit anderen Bauarbeiten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Arbeiten an Werkleitungen.