732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 7 Strassenverordnung (SV) - Konfliktlösung in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Strassenverordnung (SV) · Konfliktlösung in der partnerschaftlichen Zusammenarbeit
1. Können sich die Beteiligten im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit über wesentliche Themen der Projektierung, des Baus, des Betriebs und des Unterhalts von Kantonsstrassen nicht einigen, so entscheidet die Bau- und Verkehrsdirektion nach Anhörung beider Seiten endgültig.
2. Das Strassenplanverfahren bleibt vorbehalten.