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732.111.1 SVORRS CH-BE

Art. 6 Strassenverordnung (SV) - Änderung von Hoheit und Eigentum

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Strassenverordnung (SV) · Änderung von Hoheit und Eigentum

1. Eine Änderung der Einreihung einer Strasse bedarf der Zustimmung der Standortgemeinden. Von der Zustimmung darf nur abgesehen werden, wenn durch die bisherige Einreihung übergeordnete Aufgaben, insbesondere das Funktionieren des übergeordneten Strassennetzes, vereitelt würden oder wenn eine Kantonsstrasse nicht mehr überwiegend Kantonsstrassenfunktion hat.

1a. Die Strasse wird in der Regel in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos übergeben.

1b. Wird die Strasse nicht in werkmängelfreiem Zustand übergeben, einigen sich die bisherige und die neue Trägerschaft vor der Änderung der Einreihung über die Höhe der Entschädigung. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet der Regierungsrat.

2. Der Regierungsrat verfügt die Änderungen in der Strasseneinreihung und ihren Zeitpunkt.

3. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sorgt das Tiefbauamt für den grundbuchlichen Nachtrag der Eigentumsänderungen.

4. Die als Folge der Änderung der Strasseneinreihung entstehenden Handänderungskosten werden von den beteiligten Gemeinwesen je zur Hälfte getragen.

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