732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 53 Strassenverordnung (SV) - Ersatzvornahme
Verkehrsmassnahmen - Signalisation
Art. 53 Strassenverordnung (SV) · Ersatzvornahme
1. Die zuständige Behörde ordnet bei Missachtung der Vorschriften schriftlich und unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist an.
2. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, so sorgt die zuständige Behörde unter Anzeige an den Pflichtigen selbst für den Vollzug der Anordnung. Anschliessend verfügt sie die Erstattung der entstandenen Kosten durch den Pflichtigen.