732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 52 Strassenverordnung (SV) - Entfernung
Verkehrsmassnahmen - Signalisation
Art. 52 Strassenverordnung (SV) · Entfernung
1. Unbefugt angebrachte, zwecklos gewordene oder sonst den Vorschriften nicht oder nicht mehr entsprechende Signale sind von den gemäss Artikel 49 zuständigen Behörden zu entfernen, nicht zweckmässig unterhaltene zu ersetzen.
2. Einzelne Betriebswegweiser sind bei der Anordnung einer zonen- oder quartierbezogenen Sammelwegweisung zu entfernen.
3. Müssen Signale aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen entfernt werden, so haben die an der Signalisierung Interessierten keinen Anspruch auf Entschädigung.