732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 5 Strassenverordnung (SV) - Vermarkung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Strassenverordnung (SV) · Vermarkung
1. Das zuständige Gemeinwesen hat die öffentlichen Strassen in der Regel zu vermarken und in das Grundbuch aufnehmen zu lassen.
2. Bestandteile ausserhalb der Strassenparzelle können mit Dienstbarkeiten gesichert werden.
3. Bei Kreuzungen unter Strassen wird die höher eingereihte Strasse, bei Kreuzungen mit Eisenbahnen die Bahnanlage durchgehend vermarkt.