Art. 49 Strassenverordnung (SV) - Zuständigkeit für Anbringung und Unterhalt
Art. 49 Strassenverordnung (SV) · Zuständigkeit für Anbringung und Unterhalt
1. Signale werden durch die für den Erlass der entsprechenden Verkehrsmassnahme zuständige Behörde oder mit deren Ermächtigung angebracht und unterhalten.
2. Die vorübergehende Wegweisung für Veranstaltungen und private Anlässe aller Art ist auf allen Strassen mit Ausnahme der Nationalstrassen sowie der kantonalen Autobahnen und Autostrassen der zuständigen Behörde der Gemeinden vorbehalten. Für die vorübergehende Wegweisung auf Kantonsstrassen ist die Zustimmung des Tiefbauamts erforderlich.
3. Wo Private ermächtigt sind, Signale auf öffentlichen Strassen anzubringen, können die für Verkehrsanordnung zuständigen Behörden Weisungen über die Art und Weise der Anbringung erlassen. Werden Signale von Verbänden planmässig für mehrere Strassen angebracht, so bedarf der Plan der Zustimmung des Tiefbauamts.
4. Die zuständigen Behörden der Gemeinden erlassen Weisungen für die Signalisation auf Privatstrassen.