Art. 46 Strassenverordnung (SV) - Bewilligung für motorfahrzeugfreie Tage
Art. 46 Strassenverordnung (SV) · Bewilligung für motorfahrzeugfreie Tage
Berühren befristete Verkehrsmassnahmen im Zusammenhang mit örtlichen oder regionalen motorfahrzeugfreien Tagen das Kantons- oder Durchgangsstrassennetz, so ist eine Bewilligung des Tiefbauamts erforderlich. Dieses zieht für die Beurteilung die Kantonspolizei bei.
Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern die öffentlichen Interessen an einem ungehinderten Verkehrsfluss nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Zu berücksichtigen sind namentlich der Aufwand für die Durchführung der Verkehrsmassnahmen, die Dauer und der Zeitpunkt der Sperren, die Zumutbarkeit der Umwegfahrten sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt.
Das begründete Gesuch ist mindestens drei Monate im Voraus einzureichen. Das Tiefbauamt erlässt Weisungen für die einzureichenden Gesuchsunterlagen.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller tragen die durch das Vorhaben entstehenden Kosten insbesondere für die erforderlichen Abklärungen, die Umsetzung der Verkehrsmassnahmen und den Ordnungsdienst.