Art. 45 Strassenverordnung (SV) - Wegweisung
Art. 45 Strassenverordnung (SV) · Wegweisung
1. Die für den Erlass von Verkehrsmassnahmen zuständige Behörde ist auch zuständig für die Wegweisung. Die Absätze 2 bis 5 bleiben vorbehalten.
2. Die Wegweisung, die notwendigerweise nach einem lokalen oder regionalen Gesamtplan erfolgt wie insbesondere die touristische Signalisation, bedarf auf allen Strassen der Zustimmung des Tiefbauamts.
3. Wird die Wegweisung gemäss Artikel 115 der Signalisationsverordnung des Bundes vom 5. September 1979 (SSV) privaten Organisationen übertragen, so erteilt das Tiefbauamt die erforderlichen Weisungen.
4. Die zuständigen Behörden der Gemeinden sind in ihrem Gebiet innerhalb der Ortschaftstafeln auf allen Strassen zuständig für die Wegweisung zu wichtigen örtlichen Verkehrspunkten, Parkplätzen und Betrieben. Für die Wegweisung auf Kantonsstrassen ist die Zustimmung des Tiefbauamts erforderlich.
5. Die zuständigen Behörden der Gemeinden berücksichtigen bei Betriebswegweisern folgende Grundsätze
a) Für das Anbringen von Betriebswegweisern ist ein öffentliches Interesse erforderlich.
b) Zonen- oder quartierbezogenen Sammelwegweisern ist gegenüber der Kennzeichnung einzelner Betriebe der Vorzug zu geben.