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732.111.1 SVORRS CH-BE

Art. 4 Strassenverordnung (SV) - Strassennamen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Strassenverordnung (SV) · Strassennamen

1. Die Gemeinden bestimmen die Namen der Strassen und die zugehörigen Hausnummern.

2. Sie arbeiten bei der Hausnummerierung mit der Gebäudeversicherung zusammen.

3. Sie sorgen dafür, dass die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die für die Aufgabenerfüllung nötigen Daten erhält.

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