732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 4 Strassenverordnung (SV) - Strassennamen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Strassenverordnung (SV) · Strassennamen
1. Die Gemeinden bestimmen die Namen der Strassen und die zugehörigen Hausnummern.
2. Sie arbeiten bei der Hausnummerierung mit der Gebäudeversicherung zusammen.
3. Sie sorgen dafür, dass die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die für die Aufgabenerfüllung nötigen Daten erhält.