732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 39 Strassenverordnung (SV) - Schlittelwege
Strassenbenutzung
Art. 39 Strassenverordnung (SV) · Schlittelwege
1. Die für Verkehrsmassnahmen zuständige Behörde kann bestimmte Strassen als Schlittelwege bezeichnen.
2. Sie trifft gleichzeitig die dafür erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.