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Art. 39 Strassenverordnung (SV) - Schlittelwege

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Art. 39 Strassenverordnung (SV) · Schlittelwege

1. Die für Verkehrsmassnahmen zuständige Behörde kann bestimmte Strassen als Schlittelwege bezeichnen.

2. Sie trifft gleichzeitig die dafür erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

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