Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.111.1 SVORRS CH-BE

Art. 33d Strassenverordnung (SV) - Kommunale Planung der Velowege

Übrige Strassen und Wege - Velowege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33d Strassenverordnung (SV) · Kommunale Planung der Velowege

1. Die Gemeinden legen das kommunale Velowegnetz in ihrer Richt- oder Nutzungsplanung fest.

2. Die Pläne zeigen auf, welche kommunalen Velowege neu zu erstellen, zu verlegen oder aufzuheben sind.

3. Planungsgrundlagen sind namentlich

a die Veloweggesetzgebung,

b der kantonale Sachplan des Velowegnetzes,

c die regionalen Velonetzplanungen,

d die Ziele und Konzepte der eigenen Ortsplanung sowie jener der benachbarten Gemeinden.

← Art. 33c Strassenverordnung (SV) Bestandteile der öffentlichen Strasse Art. 33e Strassenverordnung (SV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →