Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.111.1 SVORRS CH-BE

Art. 33b Strassenverordnung (SV) - 2. Zuständigkeit und Verfahren

Übrige Strassen und Wege - Velowege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33b Strassenverordnung (SV) · 2. Zuständigkeit und Verfahren

1. Das Tiefbauamt erarbeitet den Entwurf des Sachplans und führt das Mitwirkungsverfahren durch.

2. Bei geringfügigen Änderungen des Sachplans kann auf die Mitwirkung verzichtet werden.

3. Verfahren und Wirkung richten sich nach der Baugesetzgebung.

← Art. 33a Strassenverordnung (SV) Bestandteile der öffentlichen Strasse Art. 33c Strassenverordnung (SV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →