732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 33 Strassenverordnung (SV) - Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz
Übrige Strassen und Wege - Fuss- und Wanderwege
Art. 33 Strassenverordnung (SV) · Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz
1. Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz im Sinne des Bundesrechts sind baubewilligungspflichtig, sofern der Eingriff nicht in einer Überbauungsordnung festgelegt wird.
2. Die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde entscheidet
a) über die Zulässigkeit des Eingriffs,
b) über die Leistung angemessenen Ersatzes und dessen Kostentragung.
3. Bei erheblichen Eingriffen ins Fuss- und Wanderwegnetz stützt sich die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde auf einen Fachbericht des Tiefbauamts.