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732.111.1 SVORRS CH-BE

Art. 33 Strassenverordnung (SV) - Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz

Übrige Strassen und Wege - Fuss- und Wanderwege
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Art. 33 Strassenverordnung (SV) · Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz

1. Erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz im Sinne des Bundesrechts sind baubewilligungspflichtig, sofern der Eingriff nicht in einer Überbauungsordnung festgelegt wird.

2. Die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde entscheidet

a) über die Zulässigkeit des Eingriffs,

b) über die Leistung angemessenen Ersatzes und dessen Kostentragung.

3. Bei erheblichen Eingriffen ins Fuss- und Wanderwegnetz stützt sich die Bewilligungs- oder Planerlassbehörde auf einen Fachbericht des Tiefbauamts.

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