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Art. 32 Strassenverordnung (SV) - Zusammenarbeit

Übrige Strassen und Wege - Fuss- und Wanderwege
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Art. 32 Strassenverordnung (SV) · Zusammenarbeit

1. Kanton und Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung untereinander und mit dem Verein Berner Wanderwege BWW zusammen.

2. Das Tiefbauamt kann die Aufgaben gemäss Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben b bis e mit einem Leistungsvertrag an den Verein Berner Wanderwege BWW übertragen.

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