Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.111.1 SVORRS CH-BE

Art. 30 Strassenverordnung (SV) - Freie Begehbarkeit

Übrige Strassen und Wege - Fuss- und Wanderwege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Strassenverordnung (SV) · Freie Begehbarkeit

1. Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begehbar sind.

2. Soweit nötig, erwerben sie die Rechte für die Benutzung von Wegen, die über privaten Grund führen.

← Art. 29 Strassenverordnung (SV) Bestandteile der öffentlichen Strasse Art. 31 Strassenverordnung (SV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →