732.111.1
SVORRS
CH-BE
Art. 22 Strassenverordnung (SV) - Erteilung von Bewilligungen auf Kantonsstrassen
Kantonsstrassen
Art. 22 Strassenverordnung (SV) · Erteilung von Bewilligungen auf Kantonsstrassen
1. Auf Kantonsstrassen bedarf die Erteilung einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch oder für die Sondernutzung der Zustimmung der Standortgemeinde. Von der Zustimmung kann nur abgesehen werden, wenn der Anlass, für den die Bewilligung verlangt wird, von übergeordnetem Interesse ist.