732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 95 Strassengesetz (SG) - 2. Planungs- und Finanzierungsinstrumente
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 95 Strassengesetz (SG) · 2. Planungs- und Finanzierungsinstrumente
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, auf den der erste Strassennetzplan und der erste Investitionsrahmenkredit wirksam werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die nach bisherigem Recht zuständigen Behörden und Organe befugt, für die Planung der Kantonsstrassen, für die Änderung von Hoheit und Eigentum einer Strasse, für die Investitionskredite und für Beiträge an Park-and-ride-Anlagen das bisherige Recht anzuwenden und die entsprechenden Instrumente zu beschliessen.