732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 94 Strassengesetz (SG) - Übergangsbestimmungen 1. Abrechnung laufender Vorhaben
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 94 Strassengesetz (SG) · Übergangsbestimmungen 1. Abrechnung laufender Vorhaben
1. In Projektierung oder im Bau befindliche Vorhaben des Kantons, an die nach altem Recht Gemeindebeiträge zu leisten sind, werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgerechnet. Für die Finanzierung der Arbeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden, gilt das neue Recht.
2. Der Kanton leistet Beiträge an Gemeindestrassen, die vom Bund als Hauptstrassen im Sinne von Artikel 12 ff. MinVG eingereiht sind. Die Beiträge entsprechen dem Anteil an den Globalbeiträgen des Bundes.